Was ist Nötigung?
Nach dem Strafgesetzbuch § 42 ist Nötigung eine Straftat, die vollendet ist, wenn der Nötigungserfolg eingetreten ist. Dabei muss das Opfer der Nötigung durch Androhung von Gewalt, Repressalien oder eines anderen empfindlichen Übels, zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung veranlasst werden, die tatsächlich ausgeführt wird. Der Tatbestand einer Nötigung tritt in Kraft, sobald das Opfer unter dem Einfluss der Nötigung mit der vom Täter geforderten Handlung begonnen hat. Lässt sich das Opfer nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung bewegen, so ist lediglich der Tatbestand der versuchten Nötigung gegeben. Versuchte Nötigung ist aber ebenfalls strafbar. Sowohl Nötigung als auch die versuchte Nötigung werden als Offizialdelikte bezeichnet, die von Amts wegen verfolgt werden müssen, sobald sie bekannt geworden sind. Wenn der Täter einen allgemein anerkannten Rechtfertigungsgrund für die Nötigung oder die versuchte Nötigung vorbringen kann, ist der Tatbestand der Nötigung oder versuchten Nötigung nicht erfüllt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung von Gewalt oder eines anderen Übels, zu dem angestrebten Zweck, nicht als verwerflich einzustufen ist. Beispielsweise: Polizisten wenden Gewalt an, um einen Bürger zu einer Unterlassung oder einer Duldung zu zwingen, was normalerweise als Nötigung bezeichnet werden muss. Weil sie aber von ihrem Amtsrecht Gebrauch machen, ist der Tatbestand einer Nötigung oder einer versuchten Nötigung nicht gegeben.