AGB – Nabenhauer Consulting (16.12.25)
§1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Nabenhauer Consulting (nachfolgend „Agentur“) mit Sitz in der Schweiz und ihren Geschäftskunden (nachfolgend „Kunde“) in der Schweiz, Deutschland, Österreich und – in seltenen Fällen – weiteren EU-Ländern. Es gelten ausschliesslich diese AGB, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
§2 Vertragsabschluss und Beginn der Leistung
Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme eines schriftlichen Angebots (z. B. durch Unterschrift, Freigabe per E-Mail oder im Angebotstool) oder durch konkludentes Verhalten, wie etwa die Übermittlung notwendiger Daten oder die Beauftragung von Leistungen in Textform oder mündlich. Der Beginn der Leistung kann auch vor vollständiger Bereitstellung aller benötigten Inhalte durch den Kunden erfolgen, sofern dies praktikabel erscheint. Die Agentur kann – je nach verfügbarer Kapazität – bereits vor vollständiger Bereitstellung aller erforderlichen Informationen oder Zugänge mit vorbereitenden Arbeiten beginnen.
Ein Vertrag gilt auch dann als angenommen, wenn der Kunde durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gibt, dass er mit der Leistungserbringung einverstanden ist (z. B. durch Zurverfügungstellung von Daten, Abstimmungen, Teilnahme an Terminen oder Zahlungseingänge), selbst wenn keine ausdrückliche Unterschrift vorliegt.
Die Verbindlichkeit von Fristen und Ergebnissen setzt jedoch voraus, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden zeitgerecht und vollständig vorliegen.
Verzögerungen aufgrund unvollständiger Zuarbeit gehen nicht zu Lasten der Agentur.
§3 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten
Der Umfang der beauftragten Leistungen ergibt sich aus dem jeweils individuell unterzeichneten Angebot oder Vertrag. Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen auf Wunsch des Kunden sind nach Absprache möglich. Der daraus entstehende Mehraufwand kann mit bis zu 15 % des ursprünglich vereinbarten Projektpreises pauschal in Rechnung gestellt werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Sämtliche Leistungen setzen eine aktive Mitwirkung des Kunden voraus. Verzögerungen, die durch fehlende Zuarbeit entstehen (z. B. verspätete Lieferung von Inhalten, Freigaben oder Zugangsdaten), berechtigen die Agentur zur Anpassung von Zeitplänen und zur Abrechnung des zusätzlichen Aufwands.
§ 3a Zusatzleistungen und Zusatzaufwand
Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder im jeweiligen Vertrag beschrieben sind, gelten als Zusatzleistungen. Diese Zusatzleistungen werden separat auf Zeitbasis zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet, sofern nicht zuvor ausdrücklich und schriftlich als kostenfrei bestätigt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, solche Zusatzleistungen erst nach vorheriger Freigabe durch den Auftraggeber auszuführen.
§4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer. Rechnungen sind sofort fällig, sofern nicht anders vereinbart. Bei verspäteter Zahlung behält sich die Agentur vor, Mahngebühren wie folgt zu erheben: – 1. Mahnung: 50 CHF / 50 EUR – 2. Mahnung: 50 CHF / 50 EUR – 3. Mahnung: 50 CHF / 50 EUR. Es gelten Verzugszinsen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz, Deutschlands oder Österreichs – je nach Sitz des Kunden. Die Agentur ist berechtigt, angemessene Akkontozahlungen zu verlangen. Eine Kopplung der Zahlung an Projektmeilensteine erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, erbrachte Leistungen, Inhalte oder Zugangsdaten bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen zurückzubehalten oder zu deaktivieren.
§5 Vertragsdauer und Kündigung
Vertragslaufzeit und Kündigungsregelungen richten sich nach dem individuellen Vertrag oder Angebot. Automatische Verlängerungen gelten nur bei expliziter Regelung.
§6 Zusatzleistungen und Stundensätze
Leistungen, die über das vereinbarte Projekt hinausgehen, insbesondere auf Zuruf erbrachte Leistungen, werden nach Aufwand abgerechnet: – Marketingassistenz & allgemeiner Support: 75 €/h – Technische Umsetzung / Programmierung: 100 €/h – Strategische Beratung / Geschäftsführung: 150 €/h. Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt. Zuschläge bei Nacht- oder Wochenendarbeit sind möglich (bis zu 50 %).
§7 Gewährleistung und Abnahme
Bei Leistungen, die einer Abnahme bedürfen (z. B. Layouts, Texte, Programmierungen, Module oder Strategiekonzepte), verpflichtet sich der Kunde zur Prüfung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Beanstandung mit konkreter Mängelbeschreibung, gilt die jeweilige Leistung als abgenommen, auch ohne erneute Mahnung durch die Agentur.
Unwesentliche Abweichungen oder rein subjektive Einschätzungen stellen keinen Mangel dar.
Leistungsannahme / Verzicht / Teilnutzung
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Wird ein Webinar oder Leistungspaket oder sonstige Dienstleistung nicht vollständig genutzt, besteht kein Anspruch auf Preisreduktion.
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Überarbeitungen durch den Kunden (z. B. bei Texten oder Webinaren) bedeuten keinen Verzicht auf die ursprünglich geschuldete Vergütung.
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Hinzuziehen von Freelancern oder sonstigen Dienstleistern die für den Kunden tätig werden, um z.B. Teilaufgaben des Projektes, welche die Agentur ausführen sollte, übernimmt, reduzieren den Projektpreis nicht. Mehraufwendungen die sich durch Zusatzarbeiten (Briefing, Nachbesserungen, Nachfassen) seitens der Agentur durch dieses Hinzuziehen von weiteren Ansprechpartnern oder weiteren Dienstleistern ergibt, können dem Kunden berechnet werden.
Erfolgt eine Beeinträchtigung unserer Arbeit durch vom Kunden beauftragte Dritte (z. B. Webdesigner, Systempartner, Agenturen), so haftet der Kunde für daraus entstehende Verzögerungen oder Mehraufwände. -
Die Nichtbereitstellung von Zugang oder Freigaben durch den Kunden, obwohl unsere Leistung bereitsteht, berechtigt zur Abrechnung.
Die teilweise Nichtinanspruchnahme von Leistungen durch den Kunden berechtigt nicht zu einer Preisreduzierung oder Rückerstattung, sofern die Leistung vereinbarungsgemäss bereitgestellt wurde.
Für werkvertragliche Leistungen der Agentur beträgt die gesetzliche Mängelhaftung 12 Monate ab Abnahme, sofern der Kunde Unternehmer ist und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Ein Mangel liegt nur vor, wenn die erbrachte Leistung nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
Kein Mangel liegt insbesondere vor bei
– nachträglichen Änderungen durch den Kunden oder Dritte,
– technischen Änderungen durch externe Systeme (z. B. Hosting, Plugins, Updates),
– geschmacklichen oder subjektiven Einschätzungen,
– fehlendem wirtschaftlichem oder werblichem Erfolg.
Nach erfolgter Abnahme trägt der Kunde die Beweislast, dass ein gerügter Mangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag.
Für Dienstleistungen, bei denen kein konkreter Erfolg geschuldet wird (z. B. laufende SEO‑, Ads‑ oder Beratungsleistungen), gelten die gesetzlichen Regelungen des Dienstvertragsrechts; eine Gewährleistung für einen bestimmten Erfolg wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen (CH: 2 Jahre; DE/AT: ebenfalls i. d. R. 2 Jahre bei Werkvertrag). Gewährleistet wird die professionelle und fachgerechte Ausführung der Leistung. Eine Garantie auf wirtschaftlichen Erfolg besteht nicht (siehe §12) Nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist ist die Agentur nicht verpflichtet, Mängel zu beheben oder Änderungen vorzunehmen.
Eine Nachbesserung kann – nach eigenem Ermessen – als separate, kostenpflichtige Leistung angeboten werden.
§8 Leistungserbringung, Hosting & technische Einflüsse
Die Agentur haftet nicht für Ausfälle, Fehler oder Schäden, die durch Dritte verursacht werden, etwa durch Hosting-Anbieter, E-Mail-Provider oder Software-Dienstleister, die der Kunde beauftragt hat. Für daraus resultierende Schäden an durch uns erstellten Leistungen übernimmt der Kunde die Haftung.
Für Leistungen oder Systeme, auf die die Agentur keinen direkten Einfluss hat – z. B. Webhosting, Serververfügbarkeit, Drittanbieter-Tools oder externe CMS-Umgebungen – übernimmt die Agentur keine Gewährleistung oder Haftung.
Kommt es durch solche Systeme zu einer Beeinträchtigung oder Beschädigung von Leistungen der Agentur (z. B. Datenverlust, Formatierungsfehler, Ausfall von Automatisierungen), die der Kunde jedoch selbst oder über beauftragte Dritte betreibt, so haftet die Agentur nicht.
Der Kunde verpflichtet sich in diesen Fällen, etwaigen Wiederherstellungsaufwand der Agentur zu vergüten.
§9 Nutzung und Aufbewahrung von Inhalten
Die Agentur ist nicht verpflichtet, erstellte Entwürfe, Texte, Grafiken, Codes oder sonstige Inhalte nach Projektabschluss aufzubewahren oder zu archivieren, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
§10 Haftung für Inhalte und Texte
Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten (insb. bei Texten, SEO, Claims, Blogbeiträgen etc.) liegt beim Kunden. Die Agentur haftet nicht für daraus resultierende Folgen, es sei denn, ihr wird vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln im Rahmen gesetzlicher Verstösse nachgewiesen.
Die Agentur haftet nicht für Inhalte, die im Auftrag des Kunden erstellt und veröffentlicht werden, sofern diese Inhalte nicht offensichtlich gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstossen.
Der Kunde ist verpflichtet, Inhalte vor Veröffentlichung auf rechtliche Zulässigkeit zu prüfen, insbesondere in Bezug auf marken-, wettbewerbs-, datenschutz- und medienrechtliche Vorschriften.
Eine Haftung der Agentur für rechtliche Folgen aus der Nutzung, Veröffentlichung oder Verbreitung von Texten, Bildern, Anzeigen oder sonstigen Inhalten ist ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten vorliegt.
Die Haftung der Agentur wird – ausser bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auf den vertraglich vereinbarten Nettoauftragswert, maximal jedoch auf CHF 10’000 / EUR 10.000 begrenzt.
§11 Subunternehmer / Drittdienstleister
Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer oder Dienstleister beizuziehen. Diese werden sorgfältig ausgewählt und unterstehen vertraglich der Geheimhaltung.
§12 Wirtschaftlicher Erfolg und Leistungsziel
Die von uns erbrachten Leistungen zielen darauf ab, die technischen, strukturellen und inhaltlichen Voraussetzungen für Sichtbarkeit, Auffindbarkeit und Nachfrage im Online-Marketing zu schaffen. Der wirtschaftliche Erfolg eines Projekts – insbesondere Umsätze, Anfragen oder Abschlüsse – hängt von weiteren Faktoren ab, die ausserhalb unseres direkten Einflussbereichs liegen. Dazu zählen unter anderem das angebotene Produkt oder die Dienstleistung, Preisgestaltung, Marktfähigkeit, Wettbewerbssituation, Vertriebsprozesse, Budgeteinsatz, zeitlicher Horizont sowie die aktive Mitwirkung des Auftraggebers. Aus diesem Grund schulden wir die vereinbarte Leistung in fachlich korrekter, professioneller und vereinbarungsgemässer Ausführung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
§13 Referenznennung
Die Agentur darf erbrachte Leistungen – auch auszugsweise – als Referenz für eigene Werbezwecke nutzen, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht.
§14 Erfolgsmessung und Zählsysteme
Die Agentur ist berechtigt, zur Evaluation des Erfolgs von Online-Marketing-Massnahmen geeignete Zählsysteme und Trackingmethoden einzusetzen. Dabei wird sichergestellt, dass keine personenbezogenen Inhalte oder vertrauliche Daten der Kundenkommunikation eingesehen oder ausgewertet werden.
§15 Sichtbarkeit während der Bearbeitung
Bei Arbeiten auf Live-Systemen kann es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass unfertige oder vorläufige Inhalte während der Projektumsetzung öffentlich sichtbar sind. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass solche temporären Zustände Teil des Produktionsprozesses sind. Die Agentur haftet nicht für Rückmeldungen Dritter, die auf unfertige Inhalte zurückzuführen sind.
§16 Reklamation und Mängelrüge
Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Mängeln ist ausgeschlossen. Der Anbieter hat ein Recht auf Nachbesserung, sofern die erbrachte Leistung mangelhaft ist. Kostenfreie Nachbesserungen entfallen, wenn der Kunde vor Auftragserteilung keine spezifischen Vorgaben übermittelt hat.
§17 Projektverzögerung durch fehlende Freigaben
Erfolgt eine verzögerte Freigabe, Rückinfo oder Feedback durch den Kunden und kann dadurch der Projektabschluss nicht erfolgen, ist die Agentur berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand mit bis zu 15 % des ursprünglichen Projektpreises pauschal zu verrechnen. Ebenso kann die Agentur eine wirtschaftliche Zwischenabrechnung vornehmen, wenn Leistungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht abgeschlossen werden können.
Der vereinbarte Projektabschluss (z. B. Livegang der Website, Aktivierung der Kampagnen, Freigabe von Inhalten) setzt die Mitwirkung des Kunden voraus. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und verzögert sich dadurch der Abschluss um mehr als 30 Kalendertage nach ursprünglichem Zeitplan oder Übergabe des finalen Entwurfs, ist die Agentur berechtigt, den Projektstatus als faktisch abgeschlossen zu werten.
Ab diesem Zeitpunkt gelten alle an den Projektabschluss geknüpften Zahlungsverpflichtungen als ausgelöst, insbesondere etwaige monatliche Service-, Wartungs- oder Nutzungsgebühren.
Unabhängig davon ist die Agentur berechtigt, den durch die verlängerte Projektbindung entstandenen Mehraufwand pauschal oder nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen. Auch 12 Monate nach einem Projektabschluss noch.
Weitere Leistungen oder Freigaben erfolgen dann ausschliesslich gegen erneute Freigabe durch den Kunden und/oder gesonderte Vereinbarung.
§18 Datenformate und technische Spezifikationen
Daten, die vom Kunden geliefert werden, müssen dem vereinbarten Format und der technischen Spezifikation entsprechen. Für Prüfung, Korrektur oder Konvertierung behält sich die Agentur vor, den entstehenden Aufwand zusätzlich zu berechnen und sind nicht mit der Projektpauschale abgegolten. Fehlende, fehlerhafte oder unbrauchbare Inhalte stellen keinen Lieferverzug der Agentur dar.
§19 Projektbegleitung bei längerer Laufzeit
Ab einer Projektdauer von sechs Monaten (gerechnet ab Projektstart) kann die Agentur für ihre laufende Betreuung, Abstimmung und Koordination eine monatliche Projektbegleitungs-Pauschale von CHF 200 / EUR 200 erheben.
§20 Support-Umfang und Zusatzaufwand
Inklusive 4 Std. Rückfragen & Support per E-Mail/Telefon während der Projektlaufzeit. Jede weitere Einheit wird mit 95 €/h abgerechnet. Die Bereitstellung funktionierender Zugangsdaten liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Wiederholte Prüfungen, Rückfragen oder technische Abstimmungen infolge unvollständiger oder falscher Zugangsdaten werden nach Aufwand separat berechnet (z. B. CHF 30 / € 25 je angefangene 15 Minuten). Dies gilt z. B. auch für Abklärungen mit Dritten (z. B. Webdesigner, Hoster etc.).
§21 Nutzungsrechte und Löschung bei Vertragsende
Für bestimmte Leistungen (z. B. Local SEO, laufende Service- oder Wartungspakete, Content-Landingpages oder vergleichbare Produkte) gelten besondere Regelungen in Bezug auf die Nutzung. Die Service-, Wartungs- und Nutzungsgebühren beinhalten das Recht zur Nutzung der bereitgestellten Inhalte, Systeme oder Domains während der Vertragslaufzeit. Wird der Vertrag gekündigt oder bleiben vereinbarte Zahlungen aus, entfällt automatisch auch das Nutzungsrecht. In diesem Fall behält sich die Agentur vor, die betreffenden Inhalte, Domains oder Strukturen zu deaktivieren oder vollständig zu löschen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die bereitgestellten Leistungen nach Vertragsbeendigung weiter zu verwenden oder in andere Systeme zu überführen, sofern keine gesonderte Übernahme- oder Kaufvereinbarung getroffen wurde.
§22 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Agentur in St. Gallen (CH). Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder vor jedem sonst zuständigen Gericht zu verklagen. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen am Sitz des Kunden bleiben unberührt.
§23 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die Agentur, die Erfüllung des Vertrags um die Dauer der Behinderung zu verschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Strom- oder Internetausfälle, rechtliche Änderungen, Cyberangriffe oder Krankheit. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
§24 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Hinweis zu individuellen Verträgen
Im Fall abweichender Regelungen in individuell vereinbarten Verträgen haben diese Vorrang vor den vorliegenden AGB.