Liebe Leser, kennen Sie das 2-Klick-Recht?
Erfolgs- und zukunftsorientierte Unternehmen kommen heutzutage an Social Media Marketing nicht mehr vorbei. Facebook, Twitter, Xing und Co. haben entgegen vieler Vorurteile ihre Daseinsberechtigung längst bestätigt und sind tagtäglich in aller Munde. Damit auch Sie, verehrte Leser, die Kraft dieser Plattformen bedenkenlos für Ihre Werbestrategien nutzen können, müssen Sie einige rechtliche Hürden beachten, die von vielen klar unterschätzt werden.
Social Media hat auch aus Sicht des Gesetzgebers die Art zu kommunizieren stark verändert. Schnell, direkt und unmittelbar wird
heute in Kontakt getreten. Dies birgt natürlich einige Gefahren in sich, da Lockerheit im Umgang mit Interessenten und Kunden gefordert ist und sich so Privates mit Beruflichem schnell vermischt. Die Folge? Rechtliche Folgen lauern überall.
Wer soziale Netzwerke für sein Business nutzen möchte, der sieht sich mit einer ganzen Fülle von AGB, Nutzungsbedingungen und Gesetzen konfrontiert. Grund genug, um sich diesen rechtlichen Hürden einmal zu nähern. Da niemand bei dem Thema Social Media an Facebook vorbeikommt, verbinden wir im Folgenden die theoretischen Grundlagen mit Praxisbeispielen des Network-Giganten.
Meist beginnt das erste Problem bereits bei der Wahl des Domain-Namens. Eigentlich selbstverständlich sieht das Recht hier vor, dass weder unautorisierte Markennamen, Namen von Personen, die aus der Öffentlichkeit bekannt sind, noch Gemeinde- oder Städtenamen benutzt werden dürfen. Hierzu gesellen sich aber auch ein paar Hausregeln von Facebook. Diese verbieten sowohl Slogans und Großschreibung, als auch Wertung. Demnach sind Formulierungen wie ‚der beste DJ der Welt‘ oder ‘der einzig wahre Stromanbieter‘ streng verboten.
Oft und gern wird auch verharmlost, dass Unternehmensseiten und private Profile prinzipiell und dringend voneinander zu unterscheiden sind. Wer bei Facebook einen Freund hinzufügt, darf dies nur als Privatperson, denn sowohl vonseiten von Facebook als auch nach dem Gesetz darf man nur als klar gekennzeichneter Unternehmer kommerziell kommunizieren. In der Praxis liegt also ein erheblicher Unterschied zwischen Freunden und Fans. Wechselt man zum Beispiel von einem Privataccount zu einem Unternehmensprofil, dann muss die Liste der Freunde komplett neu aufgebaut werden.
Zudem gilt für Unternehmer die sogenannte 2-Klick-Pflicht nach dem europäischen Recht. Das heißt, dass er jedem User die Möglichkeit einräumen muss, mit nur zwei Klicks Einblick in das Impressum zu bekommen. Diese Pflicht gilt für jeden, der einen kommerziellen, freiberuflichen oder aber gemeinnützigen Hintergrund innehat. Bei Facebook gibt es etwa, ganz gleich, auf welcher Unterseite der User gerade surft, die Möglichkeit, mit einem Klick auf den ‚Info‘-Button zu gelangen. Wer dort beispielsweise einen direkten Link zu seinem Impressum auf der Unternehmenswebsite setzt, geht auf Nummer sicher.
Die größten Irrtümer, die im Netz kursieren, beziehen sich allerdings auf das Urheberrecht. Wer Social Media effektiv einsetzt, der verwendet häufig auch Fotos, Bilder, Musik, Texte oder gar Videos. Dabei ist zu beachten, dass das Einverständnis sämtlicher am Entstehungsprozess beteiligter Personen einzuholen ist. Bei einem Foto handelt es sich um das Recht des Fotografen, des Motivs und des Modells. Bei Musik wird es noch schwieriger, hier gibt es Komponisten, Texter, Interpreten und Produzenten.
Sehr beliebt und vor allem verzwickt verhält sich die Frage des Urheberrechts bei Bildern aus Stock-Archiven. Deren AGB verbieten ausdrücklich die Weitergabe der Rechte an Dritte. Facebook ist in diesem Fall aber ein Dritter, schreibt es doch vor, dass alles, was hochgeladen wird, von Facebook weiterverwendet werden darf.
Übrigens: Das Urheberrecht schützt in Bezug auf Texte keine Ideen und Fakten. Alles, was kein geistiges Eigentum ist, was nicht einem kreativen Moment entsprungen oder aber individueller Natur zu sein scheint, darf verwendet werden.
Insgesamt aber sollte man sich gründlich informieren, was man wo und in welcher Art und Weise im Internet veröffentlichen darf. Denn dessen enorme Größe und Vielfalt sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich um eine Öffentlichkeit handelt. Und diese unterliegt gewissen Regeln.